Allgemeine Geschäftsbedingungen HFS GmbH (Stand: Oktober 2020)
§1
Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere gesamten geschäftlichen Tätigkeiten. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich; AGB unseres Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§2
Vertragsschluss; Vertragsgegenstand; Leistungsort; Muster;
Informationspflichten des Auftraggebers
1. Angebote zum Abschluss eines Vertrages erfolgen grundsätzlich allein durch uns und werden durch den Auftraggeber bestätigt. An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen gebunden. Änderungen und/oder Ergänzungen unseres Angebotes durch den Auftraggeber gelten erst als rechtswirksam zwischen den Parteien vereinbart, nachdem sie ausdrücklich durch uns akzeptiert worden sind. Wir sind dazu berechtigt, einen Auftrag oder eine Bestellung eines Auftraggebers, die ohne ein vorheriges Angebot an uns herangetragen wird, innerhalb von vier Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Erklärung unsererseits oder durch die Vornahme der bestellten Leistungen bzw. die Durchführung des Auftrages. Erfolgt keine Reaktion durch uns, so gilt dies ausdrücklich nicht als stillschweigende Annahme.
2. Wir führen an den Waren des Auftraggebers Qualitätskontrollen durch und beheben im Einzelfall – soweit möglich – Qualitätsmängel der kontrollierten Ware bzw. von deren Verpackungen. Die Ausführung des Auftrags erfolgt grundsätzlich an unserem Unternehmensstandort. Wir behalten uns das Recht vor, spezialisierte Subunternehmer mit der Auftragsausführung bzw. Teilen der Auftragsausführung zu beauftragen. Die Ausführung erfolgt dann am Standort des Subunternehmers.
3. Für den Fall, dass der Auftrag die Reduzierung von Schadstoffen und/oder die Behandlung und/oder Reinigung von Waren, bspw. mit Schimmel befallener oder mit Schadstoffen kontaminierter Waren umfasst, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns gegenüber rechtzeitige und zutreffende Angaben zum Zustand der Waren und zum Umfang und Ausmaß einer etwaigen Kontaminierung bzw. Verunreinigung der Waren zu machen. Der Auftraggeber hat alle zur Ausarbeitung eines geeigneten Behandlungskonzeptes erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig bereit zu stellen. Erfolgt dies in Form der Übersendung eines Musters und/oder der Zurverfügungstellung eines Gutachtens bzw. einer (Labor-)Analyse zu dem Zustand der Waren und/oder dem geeigneten Behandlungskonzept (durch uns oder den Auftraggeber), so sind das Muster und/oder das Gutachten bzw. die (Labor-)Analyse repräsentativ und verbindlich für die gesamte Charge der uns zugesandten Waren und deren Behandlung durch uns. Wir sind nicht verpflichtet, (Stich-)Proben zu etwaigen Abweichungen vorzunehmen. Solche Abweichungen gehen zulasten des Auftraggebers. Die Durchführung von Stichproben durch uns ist nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich gesondert in schriftlicher Form mit einer dem zusätzlichen Aufwand entsprechenden Vergütung vereinbart wurde.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vollständig und zutreffend über die Materialbeschaffenheit der zu behandelnden Waren zu informieren. Falls der Auftraggeber uns nicht ausdrücklich, vollständig und rechtzeitig über etwaig bereits erfolgte Behandlungen der Waren (bspw. zur Eliminierung oder Reduzierung von Schadstoffbelastungen) und/oder die bereits erfolgte Einbringung von bzw. den Kontakt der Waren mit Chemikalien oder sonstigen Substanzen informiert, gehen wir bei der Ausarbeitung eines geeigneten Behandlungskonzeptes und dessen Umsetzung davon aus, dass keine Vorbehandlungen der Waren stattgefunden haben und dass die Waren nicht mit Chemikalien oder sonstigen Substanzen in Kontakt waren. Sollte sich herausstellen, dass bereits Behandlungsmaßnahmen erfolgt sind
und/oder die Waren bereits in Kontakt mit Chemikalien oder sonstigen Substanzen waren, über die wir nicht rechtzeitig oder nicht vollständig informiert wurden, geht dies zulasten des Auftraggebers.
§3
Preise
1. Unsere Preise verstehen sich – sofern sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt – ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportkosten sowie unverzollt (Ausland). Etwaig benötigte Verpackungsmaterialien werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung durch uns erfolgt nicht. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z. B. Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder unsere Abgaben erhöhen bzw. solche neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
3. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Auftraggebers, so sind wir berechtigt, die hierfür entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Bei einer Abrechnung nach Preisen pro Verkaufseinheit rechnen wir die uns insgesamt zur Bearbeitung und/oder Prüfung zur Verfügung gestellte Anzahl der Verkaufseinheiten ab, mindestens jedoch die beauftragten Verkaufseinheiten.
5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; diese wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§4
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind – soweit sich aus der Rechnung selbst nichts anderes ergibt, innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum, porto- und spesenfrei sowie ohne Abzüge, auf unsere in der Rechnung angegebene Kontoverbindung zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, den wir mit 3 % von der Nettosumme zusätzlich in Rechnung stellen.
2. Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten usw. maßgeblich.
3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Wir sind berechtigt, trotz gegebenenfalls anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber (Zahlungspflichtigen) werden alle offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Zahlungsverzug des Auftraggebers hat vorbehaltlich der in nachfolgendem § 8 getroffenen Bestimmungen die Zurückhaltung der uns zur Auftragsausführung überlassenen Ware zur Folge.
§5
Zahlungsverzug und Kreditunwürdigkeit
1. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) oder bei Bekanntwerden von Scheck- und/oder Wechselprotest sind wir berechtigt,
o von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
o von unserem Pfandrecht Gebrauch zu machen und die Ware des Auftraggebers nach Maßgabe des nachfolgenden § 8 zu verwerten;
o Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten;
o alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen;
o Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von neun Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden
zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen;
o gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis
gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
2. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.
§6
Begasung/Entgasung von Containern, Gas- und Schadstoffbelastungen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden an uns gelieferten Container, für den (bei Dritten) eine Begasung zur Abtötung von Ungeziefer, Schädlingen etc. beauftragt wurde, rechtzeitig – spätestens mit der Anlieferung des/der Container/s – für jeden Container ein Entgasungszertifikat („gas-out certificate“) vorzulegen. Für den Fall, dass Waren zur Bearbeitung/Prüfung in Containern ohne Entgasungszertifikat bei uns angeliefert werden, bei denen bereits bekannt ist (bspw. anhand eines entsprechenden Begasungszertifikats), dass der/die Container mit einer Begasung behandelt worden ist/sind, aber nicht gesichert entgast wurde/n, oder wenn Verdachtsmomente bestehen, die eine solche Begasung vermuten lassen (bspw. Verklebungsspuren an den Belüftungsschlitzen und/oder Türen des/der Container/s), sind wir aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen und aufgrund der gegenüber unseren Mitarbeitern bestehenden Fürsorgepflichten dazu verpflichtet, zur Öffnung solcher Container und
für die erforderlichen Messungen und ggf. Entgasung/en ein Spezialunternehmen einzuschalten. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung bedarf.
2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, uns rechtzeitig vor der Anlieferung von Containern, die durch uns bzw. unsere Mitarbeiter oder durch ein von uns beauftragtes Unternehmen geöffnet werden sollen, darüber zu informieren, ob eine Begasung des/der Container/s erfolgt ist. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, hat er einen hierdurch etwaig bei uns, unseren Mitarbeitern oder Dritten entstehenden Schaden zu ersetzen und uns von entsprechenden Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
3. Steht zu vermuten, dass in bei uns angelieferten Containern durch Ausdünstungen der darin befindlichen Waren gefährliche Gase oder andere Schadstoffe in dem/den Container/n freigesetzt wurden, sind wir berechtigt, vor der Öffnung die Gas- bzw. Schadstoffkonzentration in dem/den Container/n durch ein Spezialunternehmen prüfen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
§7
Termine; Abholung
1. Von uns genannte (Ausführungs-)Termine gelten stets nur annähernd und sind grundsätzlich unverbindlich. Ausführungstermine, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.
2. Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist gilt als eingehalten, wenn wir dem Auftraggeber bis zum Ablauf der vereinbarten Frist die Fertigstellung des Auftrages mitgeteilt haben oder die Ware bis zum Ablauf der Frist an unserem Unternehmensstandort verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Bereitstellung eines Transportmittels durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig verladen werden kann.
3. Ist die Nichteinhaltung der Ausführungsfrist auf höhere Gewalt (z. B. Krieg, Aufruhr, Naturgewalten etc.) oder ähnliche Ereignisse wie z. B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, so verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend. Ebenso verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen, wenn unvorhersehbare oder ungewöhnliche Umstände eintreten (z. B. Betriebsstörung, behördliche Sanktionen
etc.), welche trotz zumutbarer Sorgfalt von uns nicht verhindert werden konnten.
4. Der Auftraggeber hat seine Waren spätestens zehn Tage nach einer Mitteilung unsererseits über die Fertigstellung des Auftrages abzuholen. Ist ein Rücktransport der Waren vertraglich geschuldet, hat uns der Auftraggeber Namen und Anschrift des Empfängers innerhalb von zehn Tagen nach unserer Mitteilung über die Fertigstellung des Auftrages vollständig schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
5. Nach Ablauf der unter vorstehender Ziffer 4. genannten Frist sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und unseren Auftrag abzurechnen. Wir sind ferner nach Ablauf der unter Ziffer 4. genannten Frist berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 16 Cent pro Tag und Palette sowie – soweit die Paletten durch uns gestellt werden – eine zusätzliche Miete pro Palette von 5 Cent pro Tag zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche behalten wir uns vor.
6. Bis zur vollständigen Begleichung der gemäß vorstehender Ziffer 5. angefallenen Kosten steht uns – unbeschadet weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche – ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren des Auftraggebers zu.
§8
Versand; Gefahrenübergang
1. Ein Transport der Waren des Auftraggebers von oder zu unserem Unternehmensstandort oder zu einem anderen Leistungsort ist vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen nicht geschuldet. Werden wir vom Auftraggeber mit einem Transport der Waren beauftragt, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) als vereinbart. Wir sind berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ein Transportunternehmen mit dem Transport der Waren
zu beauftragen. Ohne bestimmte Weisungen für den Transport wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Auftraggebers. Auf Wunsch des Auftraggebers schließen wir im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu Lasten
des Auftraggebers eine Transportversicherung ab. Die vom Auftraggeber zu tragenden Kosten hierfür veranschlagen wir pauschal mit 2 ‰ des Warenwertes.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Mitteilung unsererseits über die Fertigstellung des Auftrags, spätestens aber mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber, bei einer Versendung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
§9
Pfandrecht; Verwertung
1. An allen im Zuge der Auftragsdurchführung in unsere Verfügungsgewalt gelangenden Waren des Auftraggebers haben wir ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen aller fälligen und noch nicht fälligen Forderungen, die uns aus den mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen zustehen. Diese Rechte setzen sich an solchen Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte fort, die infolge der Veräußerung, Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder aus sonstigen Gründen an die Stelle der mit dem Pfand- und Zurückbehaltungsrecht belasteten Waren treten. Diese Forderungen tritt der Auftraggeber mit ihrer Entstehung an uns ab.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Ware zu verwerten und/oder Zahlung von einem Drittschuldner zu verlangen. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder freihändige Veräußerung. An die Stelle der Monatsfrist des § 1234 BGB tritt eine Wartefrist von zwei Wochen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten abzüglich angemessener Kosten für die Verwertung gemäß § 367 BGB anzurechnen.
3. Weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht bleiben unberührt.
§ 10
Gewährleistung
1. Unsere Gewährleistung bezieht sich auf eine betriebs- und vertragsgerechte Ausführung des Auftrags und auf die Verwendung einwandfreier Materialien. Ein Erfolg der Prüfung und/oder Bearbeitung der Waren des Auftraggebers wird von uns nicht geschuldet oder garantiert. Bei solchen Mängeln, die bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch uns an der Ware selbst vorliegen und nicht im Rahmen einer von uns vorzunehmenden Qualitätskontrolle behebbar sind, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für Schäden, die aus etwaigen Abweichungen der von uns behandelten Waren von dem uns zur Verfügung gestellten Muster und/oder eines zum Zustand und/oder dem geeigneten Behandlungskonzept der Waren eingeholten Gutachtens bzw. (Labor-)Analyse resultieren. Die Gefahr derartiger Abweichungen trägt der Auftraggeber.
3. Wir übernehmen ebenfalls keine Gewährleistung oder Haftung für Schäden, die aus einer unterbliebenen, nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen oder nicht zutreffenden Information über die Materialbeschaffenheit der zu behandelnden Waren, über bereits erfolgte Behandlungen der Waren und/oder die bereits erfolgte Einbringung von bzw. den Kontakt der Waren mit Chemikalien oder sonstigen Substanzen resultieren. Die Gefahr einer unterbliebenen, nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen oder nicht zutreffenden Information trägt der Auftraggeber.
4. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten entsprechend § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist zur förmlichen Abnahme der Ware verpflichtet. Er nimmt hierzu unverzüglich nach einer Mitteilung unsererseits über die Fertigstellung des Auftrages die Ware vor Ort in Augenschein. Zeigt sich ein Mangel in der Auftragsausführung bzw. sind Fehlmengen etc. feststellbar, hat uns der Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Auftragsausführung als genehmigt. Der Auftraggeber ist dann mit allen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zeigt sich später ein Mangel in der Auftragsausführung, so muss der Auftraggeber die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich oder per E-Mail machen; anderenfalls gilt die Ware bzw. die Auftragsausführung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und der
Auftraggeber ist mit sämtlichen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die mangelhafte Auftragsausführung selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich Fehlmengen etc.
5. Erkennbare Schäden, die im Zuge der Anlieferung der Ware durch eine Spedition entstehen, sind auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass uns Feststellungen zu dem Mangel, ggf. auch bei einem Endkunden des Auftraggebers, ermöglicht werden.
6. Wir leisten für eine mangelhafte Auftragsausführung nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, beschränkt sich die Gewährleistung jedoch auf eine Nacherfüllung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Als unerheblicher Mangel gilt insbesondere:
o fehlerhaft als Gut- bzw. Schlechtware sortierte Ware in einem Umfang von bis zu 3 % der insgesamt zu sortierenden Ware, wenn Auftragsinhalt die Sortierung der Waren des Auftraggebers ist;
o eine unterlassene Fehlerbeseitigung in einem Umfang von bis zu 3 % der tatsächlich bearbeiteten Ware, wenn Auftragsinhalt die Bearbeitung und Beseitigung von Fehlern der Waren des Auftraggebers ist.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Mitteilung unsererseits über die Fertigstellung des Auftrages, spätestens jedoch ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Auftraggeber bzw. ein mit dem Transport beauftragtes Unternehmen. Ist Auftragsgegenstand die Sortierung von Waren, kommt es nur auf die Übergabe der sortierten Waren an. Die aussortierten Waren bleiben für den Beginn der Verjährungsfrist außer Betracht.
9. Garantien im Rechtssinne geben wir weder ausdrücklich noch stillschweigend ab. Unsere Haftung wird durch Garantien, die der Auftraggeber selbst im Hinblick auf die Waren abgibt, nicht erweitert oder anderweitig geändert.
§ 11
Haftungsbeschränkungen
1. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir beschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei der Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten (einschließlich Schäden aufgrund von Verzug oder Unmöglichkeit) ist unsere Haftung
(a) auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss und
(b) für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich (aber nicht beschränkt
auf) entgangene Umsätze, Gewinne, Produktionsausfälle und/oder Betriebsunterbrechungen beim Auftraggeber oder dessen Kunden, ausgeschlossen.
3. Soweit wir nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bzw. zwingender gesetzlicher Vorschriften dem Grunde nach für einen eingetretenen Schaden ersatzpflichtig sind und nicht unbeschränkt haften, ist die Haftung der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem infolge der mangelhaften Auftragsausführung eingetretenen Wert der Ware und dem Wert der Ware im Falle einer mangelfreien Auftragsausführung beschränkt.
4. Ansprüche des Auftraggebers gegen uns wegen Pflichtverletzung, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach einem Jahr ab Mitteilung unsererseits über die Fertigstellung des Auftrages, spätestens jedoch ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Auftraggeber bzw. ein mit dem Transport beauftragtes Unternehmen. Dies gilt nicht, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Jegliche zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
§ 12
Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber ist Herzlake.
2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.